| |
1. Mit der Übergabe des Pfandes und Entgegennahme des Pfandscheines sowie der Auszahlung des Darlehens wird ein Pfandkreditvertrag
abgeschlossen, der der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher, den sonstigen einschlägigen Vorschriften sowie diesen
Geschäftsbedingungen unterliegt.
2. Der Verpfänder erklärt mit der Übergabe des Pfandes und Entgegennahme des Pfandscheins, dass das Pfandstück sein FREIES
EIGENTUM IST UND NICHT MIT RECHTEN DRITTER BELASTET IST!
3. (1) Ist das Pfandrecht gültig bestellt worden und wird das Pfand nicht ausgelöst (Ziffer 4), kann sich der Pfandleiher ausschließlich
aus dem Pfand befriedigen.
(2) Soweit der Pfandleiher wegen der Rechte eines Dritten kein Pfandrecht erwirbt, hat der Verpfänder dem Pfandleiher als
Schadenersatz das Darlehen, die im Pfandschein vermerkten Zinsen so wie die bis zum Tage der Herausgabe an den berechtigten
Dritten bei Gültigkeit des Pfandkreditvertrages zu berechnende Kostenvergütung zu zahlen.
(3) Hat der Pfandleiher das Pfand an einen Dritten herausgegeben, der sein die Verpfändung hinderndes Recht glaubhaft gemacht
hat, oder ist er zur Herausgabe verurteilt, gilt das Pfandrecht als nicht entstanden. Das gleiche gilt entsprechend, wenn der
Pfandleiher das Pfand bereits veräußert hatte und der Dritte Ersatz verlangt hat. Ist dieser Schaden höher als der nach dem
vorstehenden Absatz zu zahlende Betrag, so haftet der Verpfänder in dieser Höhe.
4. (1) Gegen Zahlung desDarlehens einschließlich der Zinsen, Geschäftsgebühren und Standgeld kann das Pfand unter Ablieferung
des Pfandscheines ausgelöst werden, soweit es nicht bereits zum Zwecke der Verwertung dem zum Verkauf berechtigten ausgehändigt
worden ist.
(2) Der Pfandleiher ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des Pfandscheininhabers zur Auslösung des Pfandes zu prüfen, soweit
nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind.
5. Bei Fälligkeit des Darlehens ist eine Erneuerung des Pfandkreditvertrages nur gegen Zahlung der Zinsen und Kostenvergütung
und nur im Falle des Einverständnisses des Pfandleihers möglich.
6. (1) Ein Verlust des Pfandscheins ist unverzüglich vom Verpfänder dem Pfandleiher anzuzeigen und glaubhaft zu machen, indem
er entweder die Nummer des Pfandscheins oder den Tag der Verpfändung angibt und das Pfand näher beschreibt.
(2) Macht der Verpfänder den Verlust ausreichend glaubhaft, so erhält er zum Nachweis der Verlustanzeige eine Bescheinigung.
Die Auslösung oder Erneuerung des Pfandes ist hierbei grundsätzlich erst nach Eintritt der Fälligkeit möglich.
7. Zinsen und Kostenvergütung, die nach Monaten zu berechnen sind, werden auch für den angebrochenen Monat voll erhoben.
Der Tag der Verpfändung wird hierbei nur dann mitgerechnet, wenn das Pfand am gleichen Tag ausgelöst wird.
8. (1) Wird das Pfand nicht ausgelöst oder erneuert, wird es vereinbarungsgemäß unter Beachtung der Vorschriften für gewerbliche
Pfandleiher verwertet.
(2) Verpfänder und Pfandleiher sind sich darüber einig, dass die Androhung einer Verwertung, eine Fristbestimmung und
Benachrichtigung über den Zeitpunkt der Verwertung, - ausgenommen der gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachung - sowie die
Mitteilung über das Verwertungsergebnis untunlich sind und daher unterbleiben, unbeschadet des Rechts des Auslösungsberechtigten,
den aus dem Pfand erzielten Überhangbetrag beim Pfandleiher abzuholen.
(3) Sind durch einen Pfandkreditvertrag mehrere Gegenstände verpfändet, so ist der Pfandleiher zur Verwertung aller Pfandstücke
berechtigt ohne Rücksicht auf die Höhe des aus den Einzelstücken erzielten Erlöses.
(4) Hat der Verpfänder als Unternehmer einen Gegenstand seines Betriebsvermögens verpfändet, ist der Pfandleiher im Falle der
Verwertung des Pfandes berechtigt, ihm gegenüber mittels Gutschrift über den Verwertungserlös abzurechnen.
9. (1) Der Verwertungsüberschuss steht dem Auslösungsberechtigten zu und wird gegen Rückgabe des Pfandscheines ausgezahlt,
Ziffer 6 gilt entsprechend.
(2) Überschuss ist derjenige Teil des Erlöses aus dem Pfand, der nach Abzug des Darlehens, der Zinsen, der Kostenvergütung
sowie der anteiligen Verwertungskosten, soweit diese nicht vom Käufer erhoben werden, verbleibt.
(3) Wird der Überschuss nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Verwertung des Pfandes beim Pfandleiher abgeholt, so wird dieser
der zuständigen Behörde abgeliefert und verfällt, die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, indem das Pfand verwertet worden ist.
10. (1) Das Pfand ist auf Kosten des Pfandleihers zum doppelten Darlehensbetrag gegen Feuer- und Leitungswasserschäden,
gegen Einbruchdiebstahl sowie angemessen gegen Beraubung versichert.
(2) Der Pfandleiher haftet für Schäden oder Verluste nur im Umfang der abgeschlossenen Versicherung mit der Versicherungssumme.
Eine weitergehende Haftung insbesondere für Schäden durch Bruch, Schädlinge aller Art oder dergleichen ist ausgeschlossen,
soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind.
(3) Ersatzansprüche können nur bei Entgegennahme des Pfandes geltend gemacht werden. Eine Haftung des Pfandleihers ist ausgeschlossen,
sobald das Pfand aus den Geschäftsräumen entfernt und eine Beschädigung nicht festgestellt bzw. beanstandet worden ist.
11. (1) Das Pfand kann auch postalisch ausgelöst oder erneuert werden. Über die Einzelheiten der Abwicklung hat sich der
Verpfänder mit dem Pfandleiher in Verbindung zu setzen. Zur Abwendung einer bevorstehenden Verwertung müssen jedoch im Falle
der Auslösung mindestens der Darlehensbetrag, im Falle der Erneuerung bis zum Zahlungseingang aufgelaufene Zinsen, und Kostenvergütung
spätestens zwei Tage vor dem Tag der Verwertung beim Pfandleiher eingegangen sein. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers.
Auch bei Versand des Pfandstückes gilt der Haftungsausschluss nach Ziffer 10 Absatz 3, Satz 2.
(2) Schecks, Wechsel oder sonstige Zahlungsanweisungen werden nicht angenommen.
(3) Bei brieflichen Anfragen wird gebeten Rückporto oder einen Freiumschlag beizufügen.
12. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist - soweit gesetzlich nicht anders geregelt - der Ort der geschäftlichen Niederlassung
des Pfandleihers, in welchem der Pfandkreditvertrag abgeschlossen worden ist.
13. Sollten Punkte innerhalb dieser schriftlich anerkannten allg. Geschäftsbedingungen nicht den gesetzlichen Bestimmungen
genüge tun bzw. den Bestimmungen aus dem BGB/HGB/AGB oder den EU-Richtlinien entgegenstehen, sollen diese anerkannten allg.
Geschäftsbedingungen deshalb nicht ungültig werden, sondern an die Stelle der ungültigen Bestimmungen soll eine solche Bestimmung
einfließen, die den Bestimmungen der §§ aus den BGB/HGB/AGB und den EU-Richtlinien sowie der Pfandleiherverordnung entsprechen
und den Sinn und Zweck des Pfandkreditvertrages erfüllen.
ENDE DER GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
|
|